Justitia

Die Ziele und Grundsätze des Strafvollzugs sind im Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) festgeschrieben:

§ 1 Ziel des Vollzuges
Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Ziel, Gefangene zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

§ 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, die Gefangenen zu befähigen, sich nach der Entlassung in das Leben in Freiheit einzugliedern. Fähigkeiten der Gefangenen, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu stärken. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.



Der Gesetzgeber nimmt an, dass viele Strafgefangene (noch) nicht fähig sind, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, sie aber diese Fähigkeiten im Vollzug der Freiheitsstrafe erwerben könnten (Resozialisierung).

Damit jeder Strafgefangene das Vollzugsziel erreichen kann, bietet der Justizvollzug des Landes Nordrhein- Westfalen ein differenziertes Behandlungsangebot an:

  • Spezielle, therapeutisch ausgerichtete Vollzugsformen mit unterschiedlichen behandlerischen Schwerpunkten
  • Hilfe bei der Schuldenregulierung
  • Therapeutische Behandlungsungsangebote für Straftäter im Normalvollzug
  • Weiterbildungsangebote sowie arbeitstherapeutische Maßnahmen
  • Kultur- und Freizeitangebote, vielfältige Sportmöglichkeiten
  • intensive Beratung und Betreuung Suchtmittelabhängiger mit dem Ziel der Therapievorbereitung und frühzeitiger Vermittlung in externe Therapieeinrichtungen
  • Beschäftigungsmöglichkeiten in den Arbeitsbetrieben der Vollzugsanstalten

Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, der Vergeltung des schuldhaft begangenen Unrechts und der Bestätigung der Rechtsordnung. Aber gerade durch sinnvolle Behandlungsmaßnahmen erfährt die Allgemeinheit einen Schutz für die Zukunft vor einer erneuten Schädigung von Rechtsgütern. Unabhängig davon ist bei jeder vollzuglichen Entscheidung, insbesondere bei Vollzugslockerungen, eine intensive und gründliche Güterabwägung zwischen der Resozialisierung (und der Erreichung des Vollzugszieles) und dem Schutz der Allgemeinheit vorzunehmen.