Paket

Paketverkehr

Der Paketverkehr der Inhaftierten ist in § 28 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) sowie § 20 Untersuchungshaftvollzugsgesetzt NRW (UVollzG NRW) geregelt.
Für den Empfang von Paketen muss die Erlaubnis der JVA Hamm erteilt sein.

In der JVA Hamm können Pakete dienstags bis donnerstags in der Zeit von 8:00 Uhr - 11:00 Uhr und 12:00 Uhr - 15:45 Uhr an der Besucherpforte abgegeben werden.

Wenn Sie für einen Inhaftierten ein Paket abgeben möchten, erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Anstalt, ob und unter welchen Bedingungen dies möglich ist.

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln werden nicht angenommen und dem Inhaftierten auch nicht ausgehändigt.

Wäsche kann im verschlossen Paket abgegeben werden. Auf dem Paket muss der Empfänger vermerkt sein, ein Inhaltsverzeichnis ist beizufügen. Das Paket darf ausschließlich Wäsche enthalten, andere Inhalte werden nicht ausgehändigt.

Pakete mit anderem Inhalt können nur angenommen werden, wenn die Annahme im Einzelfall zuvor genehmigt wurde. Die Genehmigung erteilt die Anstalt auf Antrag des Inhaftierten.

Aus Sicherheitsgründen muss jedes eingehende Paket im Beisein des Gefangenen geöffnet und der Inhalt kontrolliert werden. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder vernichtet werden.

Darüber hinaus kann es den Gefangenen gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann deren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.

Bei Untersuchungsgefangenen kann die Erlaubnis der Paketsendung zusätzlich davon abhängig sein, ob das zuständige Gericht Beschränkungen erlassen hat oder nicht.

 

Briefverkehr (Strafgefangene)

Der Schriftwechsel für Strafgefangene ist in den §§ 21 - 23, §§ 25, 26 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt. Demnach hat der Gefangene grundsätzlich das Recht, uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Anstaltsleitung kann den Schriftverkehr mit bestimmten Personen untersagen, wenn

  • die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  • zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert,
  • die Gefangenen mit Opfern von Straftaten der Gefangenen in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer oder gefährdete Dritte zu befürchten sind oder diese einer Kontaktaufnahme widersprochen haben.

Jede ein- und ausgehende Post wird mindestens einer Sichtprüfung unterzogen. Darüber hinaus darf der Schriftwechsel aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall auch inhaltlich überwacht werden. Der Schriftwechsel mit den Verteidigerinnen oder Verteidigern, den Volksvertretungen und Petitionsstellen, den Datenschutzbeauftragten sowie dem Justizvollzugsbeauftragten werden nicht überwacht.

Die Portokosten der ausgehenden Post trägt grundsätzlich der Gefangene.

Sie dürfen einem Brief an den Inhaftierten maximal 10 Briefmarken beifügen.

Geld überweisen Sie bitte direkt auf das hiesige Konto des Inhaftierten (siehe unter Besucher-Infos / Bankverbindung).

Briefverkehr (Untersuchungsgefangene)

Der Schriftverkehr der Untersuchungsgefangenen ist in § 18 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) geregelt. Demnach darf der Untersuchungsgefangene grundsätzlich unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen.

Eine inhaltliche Briefkontrolle findet nur dann statt, wenn dies durch die/den zuständige(n) Richter/-in zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr ausdrücklich angeordnet worden ist. Die Kontrolle wird in diesen Fällen durch das zuständige Gericht oder die zuständige Staatsanwaltschaft durchgeführt.
In Ausnahmefällen kann der Briefverkehr auch aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder im Rahmen des Opferschutzes überwacht werden.

Der Schriftwechsel mit den Verteidigerinnen oder Verteidigern, den Volksvertretungen und Petitionsstellen, den Datenschutzbeauftragten sowie dem Justizvollzugsbeauftragten werden nicht überwacht.

Wenn Sie Briefe an Inhaftierte versenden, legen Sie dem Brief nur Ihr Schreiben bei. Andere Inhalte als Schriftstücke werden dem Inhaftierten nicht ausgehändigt.

Die Portokosten der ausgehenden Post trägt grundsätzlich der Untersuchungsgefangene.

Sie dürfen einem Brief an den Inhaftierten maximal 10 Briefmarken beifügen.

Geld überweisen Sie bitte direkt auf das hiesige Konto des Inhaftierten (siehe unter Besucher-Infos / Bankverbindung).

Sofern Sie Briefe an Untersuchungsgefangene schreiben oder Schreiben von Untersuchungsgefangenen erwarten, seien Sie bitte geduldig. Sofern gerichtliche Beschränkungen vorliegen und die Post bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft inhaltlich überwacht wird, kann dies einige Tage in Anspruch nehmen und dauert entsprechend länger, als Sie es bei einer üblichen Postsendung gewohnt sind.